Artikel 1
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 140/1972) für Liechtenstein nach dessen Beitritt infolge Nichterhebung eines Einspruches gegen diesen Beitritt am 18. Feber 1973 in Kraft getreten. Anläßlich seines Beitrittes hat Liechtenstein folgenden Vorbehalt erklärt:
"Liechtensteinisches Recht ist anwendbar, wenn das Unterhaltsbegehren bei einer liechtensteinischen Behörde gestellt wird, der Unterhaltsschuldner und das Kind liechtensteinische Staatsbürger sind und der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat."
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