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§ 7 KEGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1972

§ 7

(1) Die Gerichte haben in den im § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 angeführten Fällen eine Ausfertigung der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens und der Beschlüsse über die Kraftloserklärung oder die Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens dem Herausgeber zu übersenden.

(2) Die Mitteilungen der Sicherheitsbehörden über Verlustanzeigen haben die im § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 bezeichneten Angaben zu enthalten. Ferner ist ein Widerruf vor Ablauf der Höchstdauer der Bekanntmachungsfrist, nicht aber der Ablauf der gesetzlichen Frist dem Herausgeber bekanntzugeben.

(3) Die Ausfertigungen der Edikte und die Mitteilungen über Verlustanzeigen sind dem Herausgeber erst zu übersenden, wenn das Entgelt für die Einschaltung entrichtet worden ist.

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