ARTIKEL 5
Übermittlung des Auskunftsersuchens
Das Auskunftsersuchen ist von einer Übermittlungsstelle oder, falls eine solche nicht besteht, vom Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, unmittelbar der Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Gesetzesnummer
10002207
Dokumentnummer
NOR12028928
alte Dokumentnummer
N2197115567R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)