ARTIKEL 1
Anwendungsbereich des Übereinkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens untereinander auf andere als die im vorstehenden Absatz angeführten Rechtsgebiete zu erstrecken. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarats im Wortlaut mitzuteilen.
1. Die Bestimmung setzt nicht voraus, daß die Rechtsvorschriften, um deren Auskunft ersucht wird, zur Zeit der Auskunftserteilung noch in Geltung stehen.
2. Ergänzend zu Abs. 1 siehe auch Art. 4 Abs. 3.
3. Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 wurden von Österreich nicht geschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10002207
Dokumentnummer
NOR12028924
alte Dokumentnummer
N2197115563R
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