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ARTIKEL 13 Rechtsauskunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1972

ARTIKEL 13

Ergänzende Angaben

(1) Die Empfangsstelle sowie die gemäß Artikel 6 mit der Beantwortung beauftragte Stelle oder Person können von der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die ergänzenden Angaben verlangen, die sie für die Beantwortung für erforderlich halten.

(2) Das Ersuchen um ergänzende Angaben ist von der Empfangsstelle auf dem Wege zu übermitteln, den Artikel 9 für die Übermittlung der Antwort vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028936

alte Dokumentnummer

N2197115575R

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