III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22
(1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:
- Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
- Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises 15 vH.
(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)