vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 GKTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2015

Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt

§ 18

Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.