§ 18 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt

§ 18.

Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung eines Nachlasses an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR40095065

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