vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Hoheitszeichen - Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1971

Artikel 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf sechs iranische Hoheitszeichen, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)