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Artikel 7 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1970

Artikel 7

Nicht ausgeliefert wird, wenn

  1. a) die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, von der ersuchten Partei als eine strafbare Handlung politischen Charakters angesehen wird, oder
  2. b) die auszuliefernde Person der ersuchten Partei glaubhaft macht, daß das Auslieferungsersuchen in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, sie wegen einer strafbaren Handlung politischen Charakters zu verfolgen oder zu bestrafen.

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