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Artikel 6 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1970

Artikel 6

Auslieferung wird nicht gewährt, wenn nach dem Recht der ersuchenden oder der ersuchten Partei wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.

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