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Artikel 4 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1970

Artikel 4

Die österreichische Bundesregierung ist nicht verpflichtet, einen Staatsbürger der Republik Österreich auszuliefern. Die Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich ist nicht verpflichtet, einen britischen Untertan, eine Person unter britischem Schutz oder einen Bürger der Irischen Republik auszuliefern.

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