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Artikel 17 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1970

Artikel 17

Wenn es die ersuchte Partei in einem Einzelfall verlangt, hat die ersuchende Partei eine Übersetzung aller, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages beigebrachten Urkunden vorzulegen.

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