vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1970

Artikel 7

(1) Die Registrierung kann jederzeit für einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnittes an, durch einfache Zahlung der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden.

(2) Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden Registrierung keine Änderung enthalten.

(3) Bei der ersten nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind die Klassen der internationalen Klassifikation anzugeben, auf die sich die Registrierung bezieht.

(4) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung einer Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.

(5) Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)