vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1970

Artikel 6

(1) Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zwanzig Jahre (vorbehaltlich des in Artikel 8 vorgesehenen Falles, daß der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Gebühr entrichtet hat) mit der Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel 7 festgesetzten Bedingungen.

(2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an wird diese, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, von der vorher im Ursprungsland eingetragenen nationalen Marke unabhängig.

(3) Der durch die internationale Registrierung erlangte Schutz, gleichgültig, ob die Registrierung Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder nicht, kann ganz oder teilweise, nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an die vorher im Ursprungsland im Sinn des Artikels 1 eingetragene nationale Marke in diesem Land den gesetzlichen Schutz ganz oder teilweise nicht mehr genießt. Das gleiche gilt, wenn dieser gesetzliche Schutz später infolge einer vor Ablauf der Frist von fünf Jahren erhobenen Klage erlischt.

(4) Wird die Marke freiwillig oder von Amts wegen gelöscht, so ersucht die Behörde des Ursprungslandes das Internationale Büro um die Löschung der Marke, das daraufhin die Löschung vornimmt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens übermittelt die genannte Behörde von Amts wegen oder auf Verlangen des Klägers dem Internationalen Büro eine Abschrift der Klageschrift oder einer anderen die Klageerhebung nachweisenden Urkunde, ebenso eine Abschrift des rechtskräftigen Urteils. Das Büro vermerkt dies im internationalen Register.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte