Belastungen
§ 44.
Wer ein Patent erwirbt, übernimmt die darauf haftenden Lasten, welche im Zeitpunkt der Überreichung des Eintragungsgesuches beim Patentamt aus dem Patentregister ersichtlich oder zur Eintragung ordnungsmäßig angemeldet sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028690
alte Dokumentnummer
N2197026776S
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