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§ 44 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Belastungen

§ 44.

Wer ein Patent erwirbt, übernimmt die darauf haftenden Lasten, welche im Zeitpunkt der Überreichung des Eintragungsgesuches beim Patentamt aus dem Patentregister ersichtlich oder zur Eintragung ordnungsmäßig angemeldet sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028690

alte Dokumentnummer

N2197026776S