§ 135.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist außer Kraft. Die Behörde trifft zur Durchführung der Entscheidung die der Sachlage angemessenen Verfügungen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028789
alte Dokumentnummer
N2197026875S
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