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§ 135 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

§ 135.

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist außer Kraft. Die Behörde trifft zur Durchführung der Entscheidung die der Sachlage angemessenen Verfügungen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028789

alte Dokumentnummer

N2197026875S