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§ 124 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Verkündung der Entscheidung

§ 124.

(1) Die Verkündung der Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen hat, wenn möglich, mündlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu geschehen.

(2) In allen Fällen ist aber den Parteien die Entscheidung samt den vollständigen Entscheidungsgründen in schriftlicher Ausfertigung baldigst zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028778

alte Dokumentnummer

N2197026864S