Inhalt der Entscheidung
§ 123.
Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten
- 1. die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben;
- 2. die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;
- 3. die Entscheidung;
- 4. den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge;
- 5. die Entscheidungsgründe;
- 6. die Rechtsmittelbelehrung.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 9)
Schlagworte
Begründung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028777
alte Dokumentnummer
N2197026863S
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