§ 77g.
Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 21 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40252867
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