vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 66 MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

§ 66.

(1) Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen,

  1. 1. wenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,
  2. 2. wenn der Verband keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
  3. 3. wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63 Abs. 5 Z 2 irregeführt wird.

(2) Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 33a.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194836