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§ 65 MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

§ 65.

(1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63 beigefügt sein.

(2) Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63a Abs. 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194835

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