Artikel 8
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, so ist sie auf Antrag aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern die Parteien nicht eine andere Art der Beilegung vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002145
Dokumentnummer
NOR12028091
alte Dokumentnummer
N2196916014T
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