§ 22. Selbsteintritt.
Eigengeschäfte
Die §§ 13 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Auftrag zum Kauf oder zum Umtausch von Wertpapieren durch Selbsteintritt ausgeführt wird; das gleiche gilt für Eigengeschäfte.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002142
Dokumentnummer
NOR12028075
alte Dokumentnummer
N2196915913T
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