§ 15. Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
(1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß im Ausland angeschafft und vereinbarungsgemäß im Ausland aufbewahrt werden, hat der Kommissionär das Stückeverzeichnis nur auf schriftliches Verlangen des Kommittenten zu übersenden, falls das Eigentum an den Wertpapieren nach ausländischem Recht durch Übersendung des Stückeverzeichnisses übertragen werden kann; § 14 ist anzuwenden.
(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem das Verlangen beim Kommissionär einlangt. Das Verlangen hat die Wertpapiere zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002142
Dokumentnummer
NOR12028068
alte Dokumentnummer
N2196915906T
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