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§ 15 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden

§ 15

Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.