Artikel 1
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Portugal beschlossen, den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 62/1969), welches seit 3. Feber 1969 für das Mutterland in Kraft steht, auf das gesamte übrige Hoheitsgebiet auszudehnen.
Diese Ausdehnung des Geltungsbereiches ist gemäß Artikel 9 dritter Absatz des Übereinkommens am 3. September 1969 in Kraft getreten.
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