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Artikel 1 Hoheitszeichen - Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.1969

Artikel 1

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das kanadische Wappen und auf das Symbol der Hundertjahrfeier Kanadas Anwendung findet, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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