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Artikel 8 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.1968

Artikel 8

Die ersuchte Behörde ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes an die Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, auf welche dieses seine Zuständigkeit gegründet hat, gebunden, sofern es sich nicht um eine Versäumnisentscheidung handelt.

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