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§ 9d StRegG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Sonderauskünfte bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen

§ 9d.

(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs

  1. 1. ordentlichen Gerichten in Strafverfahren und Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
  2. 2. Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Einhaltung von Weisungen nach § 52b Abs. 4 StGB,
  3. 3. Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
  4. 4. Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe,
  5. 5. der für die Nichtgestattung der Vereinsgründung oder Auflösung eines Vereins, die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung, die Ausstellung oder Entziehung von Reisedokumenten, die Erteilung oder Entziehung von Pyrotechnik-Ausweisen, die Erteilung von Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, oder dem Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009, oder den Ausspruch eines Waffenverbots zuständigen Behörde,
  6. 6. Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren und
  7. 7. anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen.

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen:

  1. 1. Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen,
  2. 2. Arbeitgebern im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB) oder des Sicherheitsgewerbes (§ 129 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994).

(3) Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz 1972 nicht.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40250255