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§ 9c StRegG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 9c.

Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40139467