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§ 1a StRegG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Begriffsbestimmungen

§ 1a.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1. „Verurteilung“ jedes Erkenntnis, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht;
  2. 2. „ECRISTCN VO“ die Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRISTCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 , ABl. Nr. L 135 vom 22.9.2019 S. 1;
  3. 3. „ECRISTCN“ das nach Art. 1 lit. a der ECRISTCN VO einzurichtende System;
  4. 4. „Drittstaatsangehöriger“ eine Person im Sinne des Art. 3 Z 7 der ECRISTCN VO;
  5. 5. „Doppelstaatsangehöriger“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und eines Drittstaats besitzt;
  6. 6. „Vereinigtes Königreich“ das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40270711

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