§ 68.
Das Erkenntnis hat den Beschuldigten von der ihm im Verweisungsbeschluß zur Last gelegten Pflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären. Im Fall eines Schuldspruches hat das Erkenntnis auch den Ausspruch über die verhängte Strafe sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027689
alte Dokumentnummer
N2196714704T
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