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§ 15a Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2009

§ 15a.

Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 3 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 16a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a und b sowie § 2 Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40113615

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