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§ 15 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

§ 15.

Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie nach einer Frist, die die Kommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung zutage getretenen Wissenslücken festzusetzen hat und die nicht weniger als drei Monate, jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach einem Jahr seit der letzten Prüfung möglich. Die Prüfung kann dreimal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40214206

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