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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1966

§ 0

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 37/1966

Inkrafttretensdatum

30.04.1966

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes

StF: BGBl. Nr. 37/1966 (NR: GP X RV 248 AB 261 S. 28 . BR: S. 209.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 6. Februar 1963 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiete des Zivil- und Handelsrechtes, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Jänner 1964.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 1. März 1966 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 12 Abs. 2 am 30. April 1966 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin der Niederlande,

Von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von in Zivil- und Handelssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden zu sichern,

Haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

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