Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften
§ 98a.
In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40216768
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)