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§ 78h AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 49

Überwachung der Übermittlungspflicht

§ 78h.

(1) Das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach § 78f zu überwachen und die Übermittlung gegebenenfalls nach § 24 FBG zu erzwingen.

(2) Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des § 78f Abs. 2 und 3 sowie allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach § 78f Abs. 4 entsprechen, ist der Vorstand aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht nach § 24 FBG vorzugehen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40279677

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