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§ 78f AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 49

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

§ 78f.

(1) Der Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft hat folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft der Sammelstelle (§ 78g) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:

  1. 1. die Vergütungspolitik (§§ 78a und 78b),
  2. 2. den Vergütungsbericht (§§ 78c bis 78e),
  3. 3. die Bekanntmachung von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (§ 95a Abs. 5 und 8) sowie
  4. 4. die Bekanntmachung der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und des Abstimmungsergebnisses (§ 128 Abs. 2).

(2) Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20. 12. 2023 (ESAP-Verordnung), oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Abs. 4 der ESAP-Verordnung zu übermitteln.

(3) Die Übermittlung hat folgende Metadaten zu enthalten:

  1. 1. alle Namen der Gesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen,
  2. 2. die Rechtsträgerkennung der Gesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. b der ESAP-Verordnung,
  3. 3. die Größenklasse der Gesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. d der ESAP-Verordnung,
  4. 4. den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. e der ESAP-Verordnung,
  5. 5. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 lit. c der ESAP-Verordnung sowie
  6. 6. die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu Art und Form der Übermittlung festlegen, insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40279675

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