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§ 160 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Erfordernisse des Beschlusses

§ 160.

(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:

  1. 1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,
  2. 2. der Kreis der Bezugsberechtigten,
  3. 3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.