vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 154 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien

§ 154.

(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 153) zugesichert werden.

(2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.