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§ 145 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

SECHSTER TEIL

Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

ERSTER ABSCHNITT

Satzungsänderung Allgemeines

§ 145.

(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch die Satzung oder durch einen Beschluss der Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009)

(3) Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen (§§ 19, 20) können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 44 geändert werden.