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Artikel 4 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Artikel 4

Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2026, zu den §§ 10a, 86, 108 und 110, BGBl. Nr. 98/1965)

(1) Die Stelle zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsenotierter Aktiengesellschaften ist das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung.

(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022 S. 44, umgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40277162

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