Artikel 1
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. Nr. 293/1961, seit der Kundmachung BGBl. Nr. 152/1963 von der Schweiz ratifiziert worden.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz die nachstehende Erklärung gemäß Artikel 2 des Übereinkommens abgegeben:
"Das schweizerische Recht ist anwendbar, wenn das Begehren auf Unterhaltsleistungen vor eine schweizerische Behörde gebracht wird, der Schuldner der Unterhaltsleistungen und das Kind schweizerische Staatsangehörige sind und der Schuldner der Unterhaltsleistungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat."
Das Übereinkommen ist für die Schweiz am 17. Jänner 1965 in Kraft getreten.
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