Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.
Artikel 10
Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.
Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10002047
Dokumentnummer
NOR12027128
alte Dokumentnummer
N2196315525R
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