Artikel 13
Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Staates Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so wird dieser Vertragschließende Staat Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Abkommen, soweit irgendwie möglich, den Vorrang gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002042
Dokumentnummer
NOR12027081
alte Dokumentnummer
N2196246861L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
