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Artikel 14 HUVÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 14

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das Mutterland jedes der vertragschließenden Staaten.

Wünscht ein vertragschließender Staat die Inkraftsetzung in allen anderen Gebieten oder in bestimmten der anderen Gebiete, deren zwischenstaatliche Beziehungen von ihm wahrgenommen werden, so hat er zu diesem Zweck seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.

Diese Erklärung wirkt für die Gebiete, die nicht zum Mutterland gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staate, der sie abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die Erklärung der Annahme ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen; dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026795

alte Dokumentnummer

N2196127731S

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