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Artikel 5 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1960

Artikel 5

(1) Der Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung in Österreich oder auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung in Belgien ist in der Form und nach den von der Rechtsordnung des Staates, wo die Vollstreckung begehrt wird, aufgestellten Vorschriften einzubringen und zu beurteilen.

(2) Die antragstellende Partei hat vorzulegen:

  1. a) eine Ausfertigung der Entscheidung;
  2. b) die zum Nachweis der Vollstreckbarkeit der Entscheidung erforderlichen Unterlagen;
  3. c) im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der gesetzmäßigen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;

(3) Die vorgelegten Schriftstücke sind von Beglaubigungen befreit. Es ist ihnen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates anzuschließen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.

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